Update zu MiSpeL-Eckpunkten: Messverfahren zum Nachweis der Abgrenzungsoption

Sep 22, 2025

Abb. 2: Fallkonstellation A1 „Stromspeicher“ aus Anlage 1

Die Bundesnetzagentur hat am 19. September 2025 die Eckpunkte zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) zur Konsultation veröffentlicht. Diese Entwürfe stellen erste Vorschläge dar, die am 1. Oktober 2025 in einem Workshop mit der Branche diskutiert werden. Die finale Festlegung kann daher von den aktuellen Eckpunkten abweichen. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, die bisherigen Beschränkungen bei der Nutzung von PV-Speicher-Kombinationen zu lockern. Derzeit müssen sich Betreiber zwischen der EEG-Förderung für zwischengespeicherten Solarstrom oder der flexiblen Nutzung des Speichers entscheiden. Die Ausschließlichkeitsoption erlaubt nur die Speicherung von selbst erzeugtem Strom, während jeder Netzbezug zum Laden des Speichers die gesamte Förderfähigkeit beendet. Die MiSpeL-Eckpunkte schlagen zwei neue Optionen vor, die eine gleichzeitige Nutzung von EEG-Förderung und Umlagevorteilen ermöglichen sollen. Dies könnte PV-Speicher-Betreibern neue wirtschaftliche Möglichkeiten eröffnen, etwa das Laden bei niedrigen Strompreisen und das Entladen bei hohen Preisen. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 24. Oktober 2025. Anschließend wird die Bundesnetzagentur die eingegangenen Stellungnahmen auswerten und die finale Festlegung erarbeiten.

Was ist die MiSpeL-Festlegung?

Die Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) ist eine geplante Festlegung der Bundesnetzagentur, die auf den Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) durch das Stromspitzengesetz basiert. Diese Gesetzesänderungen haben die rechtlichen Grundlagen für eine flexiblere Nutzung von Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten geschaffen.

Das Kernproblem liegt in der aktuellen Ausschließlichkeitsoption nach § 19 Abs. 3a EEG. Diese erlaubt zwar die EEG-Förderung für Strom aus "reinen EE-Stromspeichern", verbietet aber gleichzeitig die Speicherung von Netzstrom. Sobald auch nur einmal Strom aus dem Netz in den Speicher geladen wird, entfällt die gesamte Förderfähigkeit für alle nachfolgenden Einspeisungen. Umgekehrt schließt die Inanspruchnahme der EEG-Förderung eine Umlagesaldierung aus.

Diese strikte Trennung führt in der Praxis dazu, dass Speicher entweder komplett gegen Netzstrom gesperrt oder von der Netzeinspeisung abgekoppelt werden. Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass dadurch "Flexibilitätspotentiale von Stromspei- chern und Ladepunkten in der Praxis bisher nur sehr eingeschränkt genutzt werden und Chancen zu einer aktiven Reaktion auf Marktsignale ungenutzt bleiben”. [1]

MiSpeL soll diese Blockade durch zwei neue Wahlmöglichkeiten auflösen: die Abgrenzungsoption für präzise rechnerische Zuordnung und die Pauschaloption für vereinfachte pauschale Regelungen. Beide Optionen sollen eine bidirektionale Speichernutzung bei anteiliger Beibehaltung von Förderung und Umlagevorteilen ermöglichen.

Die Festlegung soll für Neu- und Bestandsanlagen gleichermaßen gelten. Allerdings erfordern beide neuen Optionen die vollständige Zuordnung zur Direktvermarktung. Eine Kombination mit der klassischen Einspeisevergütung ist ausgeschlossen. Die Pauschaloption steht zusätzlich unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Die drei Optionen im Überblick

Die MiSpeL-Eckpunkte sehen drei verschiedene Vermarktungsmodelle vor, zwischen denen Anlagenbetreiber wählen können. Jede Option weist spezifische Eigenschaften, Voraussetzungen und Anwendungsbereiche auf.

Ausschließlichkeitsoption (bisherig)

Die etablierte Ausschließlichkeitsoption bleibt in ihrer aktuellen Form bestehen. Sie folgt dem Prinzip der strikten Trennung: Entweder wird der Speicher ausschließlich mit selbst erzeugtem EE-Strom geladen und erhält dafür volle EEG-Förderung, oder er wird für andere Zwecke genutzt und verliert jegliche Förderberechtigung.

In der Praxis erfordert dies meist eine technische Blockierung des Speichers entweder gegen Netzstrom beim Laden oder gegen die Netzeinspeisung beim Entladen. Der Vorteil liegt in der einfachen Abrechnung und der vollen Förderhöhe für den eingespeisten Strom. Der wesentliche Nachteil ist die fehlende Flexibilität: Marktreaktionen auf Preisschwankungen und dadurch Laden bei niedrigen/Entladen bei hohen Strompreisen sind nicht möglich.

Diese Option eignet sich weiterhin für Betreiber, die Wert auf einfache Strukturen und maximale Planungssicherheit legen, dabei aber auf erweiterte Optimierungsmöglichkeiten verzichten.

Abgrenzungsoption (neu)

Die Abgrenzungsoption ermöglicht vollständig flexiblen Mischbetrieb, erfordert jedoch präzise, rechnerische Nachweise. Speicher können sowohl mit Solar- als auch mit Netzstrom geladen werden, während EEG-Förderung und Umlagevorteile anteilig erhalten bleiben.

Das System basiert auf viertelstündlicher Erfassung aller Stromflüsse und deren mathematischer Zuordnung nach festgelegten Formeln. Zwei Grundregeln bestimmen die Zuordnung: Zeitgleicher Netzstrom hat Vorrang bei der Speicherbeladung/-verbrauch, zeitgleiche Speichererzeugung hat Vorrang bei der Netzeinspeisung.

Speichererzeugung ist der Strom, den der Batteriespeicher wieder abgibt (entlädt).

Speicherverbrauch ist der Strom, den die Batterie speichert (lädt).

Die Abgrenzungsoption erfordert aufwendige Messtechnik mit mehreren viertelstundengenauen Zählern und ist für alle Anlagengrößen verfügbar. Sie bietet maximale wirtschaftliche Optimierung, bringt aber erhebliche Komplexität in der Abrechnung mit sich.

Pauschaloption (neu)

Die Pauschaloption vereinfacht die Zuordnungslogik durch pauschale Regelungen, ist aber auf Solaranlagen bis maximal 30 kWp beschränkt und benötigt eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission.

Das Grundprinzip verwendet eine feste Grenze: Pro kWp installierte Solarleistung gelten maximal 500 kWh Netzeinspeisung pro Jahr als grundsätzlich förderfähig. Liegt die tatsächliche Einspeisung unter dieser Grenze, ist sie vollständig förderfähig. Überschreitet sie die Grenze, gilt der Überschuss pauschal als umlageprivilegierter "zwischengespeicherter Netzstrom".

Die Pauschaloption benötigt nur einen einzigen Zweirichtungszähler und verzichtet auf komplexe Berechnungen. Sie richtet sich primär an typische Prosumer-Haushalte, die von der Vereinfachung profitieren möchten.

Abgrenzungsoption im Detail - Zusammenfassung

Kernprinzip

Die Abgrenzungsoption ermöglicht die flexible, bidirektionale Nutzung von Stromspeichern und Ladepunkten mit EE-Anlagen durch mathematisch präzise Zuordnung der Stromflüsse basierend auf viertelstündlichen Messwerten.

Hauptvorteile gegenüber der bisherigen Ausschließlichkeitsoption

  • Mischbetrieb möglich: Stromspeicher können sowohl EE-Strom als auch Netzstrom laden

  • Bidirektionale Ladepunkte: Elektromobile können als Speicher fungieren

  • Parallele Privilegien: EEG-Förderung und Umlagesaldierung gleichzeitig nutzbar

  • Marktorientierung: Laden bei niedrigen Preisen, Entladen bei hohen Preisen

Zentrale Zuordnungsregeln (gesetzlich vorgegeben)

  1. Speicherverbrauch: Zeitgleicher Netzstrom hat Vorrang vor EE-Strom beim Laden

  2. Netzeinspeisung: Zeitgleiche Speichererzeugung hat Vorrang vor direkter EE-Einspeisung

Berechnung der Anteile (Kernformeln)

Netzstromanteil im Jahr:

Netzstromanteil = Summe zeitgleicher Netzstromverbrauch / Gesamtverbrauch im Speicher

Saldierungsfähige Netzeinspeisung:

Saldierungsfähig = Netzstromanteil × Summe zeitgleicher Speichereinspeisung

Förderfähige Netzeinspeisung:

EE-Stromanteil = (100% - Netzstromanteil) Förderfähig = EE-Stromanteil × Speichereinspeisung in AW>0-Zeiten + Direkte EE-Einspeisung in AW>0-Zeiten

Detaillierte Berechnungen

Für eine genaue Berechnung mit allen Formeln und praktischen Beispielen steht unter dem folgenden Link ein interaktives Google Sheet zur Verfügung. Die Eingabewerte können angepasst werden, um verschiedene Szenarien zu simulieren und die Auswirkungen auf Förderung und Umlageprivilegierung zu verstehen: https://docs.google.com/spreadsheets/d/1B17LnAejtV2epoKLl6zyqYW1TtS0c2Yp7Mvwhcyc0I8/edit?usp=sharing

Messtechnische Anforderungen im Fall A1

Die Abgrenzungsoption erfordert mindestens zwei viertelstundengenaue Zweirichtungszähler:

  • Z1: Erfassung von Netzbezug und Netzeinspeisung

  • Z2: Erfassung von Speicherverbrauch und Speichererzeugung

Für die separate Erfassung privilegierter Speicherverluste kann ein dritter Zähler erforderlich werden. Alle Messungen müssen mess- und eichrechtskonform in viertelstündlicher Auflösung erfolgen.

Die Abgrenzungsoption ermöglicht maximale Flexibilität bei der Speicherbewirtschaftung, erfordert aber erheblichen technischen und administrativen Aufwand. Sie eignet sich besonders für größere Anlagen und Betreiber, die das vollständige Optimierungspotential ausschöpfen möchten.

[1] Konsultation: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Aufsicht/MiSpeL/DL/Konsultation.html?nn=1067830

[2] Anlage 1: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Aufsicht/MiSpeL/DL/Anlage1.html?nn=1067830

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