Keine EEG-Vergütung bei negativen Strompreisen - Aktuelle Regelungen, Hintergründe und wirtschaftliche Auswirkungen für PV-Anlagen

15.01.2026

Negative Strompreise treten im deutschen Strommarkt inzwischen regelmäßig auf – insbesondere in sonnenreichen Mittagsstunden. Für Betreiber von Photovoltaikanlagen ist dabei entscheidend: Negative Börsenpreise können zu einem vollständigen Wegfall der EEG-Vergütung führen.

Dieser Beitrag erläutert:

  • wie das EEG-Marktprämienmodell grundsätzlich funktioniert,

  • welche Regelungen zu negativen Strompreisen seit 2016 galten,

  • was sich seit dem 25. Februar 2025 grundlegend geändert hat,

  • welche Auswirkungen das auf neue und bestehende PV-Anlagen hat.

Grundprinzip des EEG-Marktprämienmodells

Im Marktprämienmodell wird der eingespeiste Strom direkt an der Börse vermarktet. Zusätzlich erhält der Anlagenbetreiber eine Marktprämie, sodass sich insgesamt der sogenannte anzulegende Wert ergibt.

Vereinfacht gilt:

EEG-Vergütung} = anzulegender Wert - Marktpreis

  • Anzulegender Wert: gesetzlich festgelegter Vergütungssatz (z. B. 6–8 ct/kWh)

  • Marktpreis: Day-Ahead-Preis an der Strombörse

Historisch war entscheidend: Auch bei negativen Börsenpreisen wurde mindestens der anzulegende Wert gezahlt.

Entwicklung der Regelungen zu negativen Strompreisen

Der Gesetzgeber hat die Vergütung bei negativen Preisen schrittweise verschärft. Ziel war es, Fehlanreize bei Überproduktion zu reduzieren.

Überblick über alle relevanten Regelungen für PV-Anlagen

Inbetriebnahme / Anlagengröße

Regelung bei negativen Preisen

Konkrete Bedeutung

Gültigkeitszeitraum

Gesetzliche Grundlage

2016–2020(≥ 500 kWp)

6-Stunden-Regel

Erst wenn der Börsenpreis 6 Stunden in Folge negativ ist, entfällt die Marktprämie vollständig. Bis dahin volle EEG-Vergütung.

EEG 2017

§ 51 EEG 2017

2021–2022(≥ 500 kWp)

4-Stunden-Regel

Bereits ab 4 zusammenhängenden Negativstunden: 0 ct/kWh Vergütung für diesen Zeitraum.

EEG 2021

§ 51 EEG 2021

2023–24.02.2025(≥ 400 kWp)

gestaffelte Verschärfung

Je nach Jahr reichten 3–4 Stunden negativer Preise, um die Vergütung vollständig entfallen zu lassen.

EEG 2023 (alte Fassung)

§ 51 EEG 2023

ab 25.02.2025(> 2 kWp)

Sofortige Nullvergütung

Jede Viertelstunde mit negativem Börsenpreis führt zu 0 ct/kWh Vergütung – ohne Mindestdauer.

aktuell

§ 51 EEG 2023 (neue Fassung)

Mit Inkrafttreten der EEG-Änderung am 25.02.2025 gilt für neue PV-Anlagen:

Sobald der Börsenstrompreis negativ ist, entfällt die EEG-Vergütung vollständig.

Damit wurde die bisherige Logik mit Mindestdauer (4- oder 6-Stunden-Regel) abgeschafft.

Für neue Anlagen gilt: Keine Marktprämie mehr bei negativen Strompreisen, also 0 ct/kWh Vergütung in Negativstunden. Diese Regelung gilt viertelstundenscharf und betrifft nahezu alle neu errichteten PV-Anlagen.

Gilt das auch für Bestandsanlagen?

Nein.

Für Bestandsanlagen gelten weiterhin die Regelungen, die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme maßgeblich waren. Die neue Sofort-Nullvergütung betrifft ausschließlich Neuanlagen.

In der Praxis existieren damit zwei parallele Vergütungslogiken:

  • Bestandsanlagen: Vergütung trotz negativer Preise (bis zur jeweiligen Schwelle)

  • Neuanlagen: sofortiger Vergütungsentfall bei negativen Preisen

Diese Unterscheidung ist für Beratung, Projektierung und Software-Simulationen zwingend erforderlich.

Wirtschaftliche Auswirkungen in der Praxis

Negative Strompreise treten heute typischerweise 400 bis 800 Stunden pro Jahr auf. Diese Stunden fallen überdurchschnittlich häufig in Zeiten hoher PV-Erzeugung.

Die Folge:

  • überproportionale Erlöseinbußen

  • insbesondere bei südorientierten Neuanlagen

  • je nach Marktjahr und Standort 10–20 % geringere Jahreseinnahmen möglich

Fazit

Die Vergütung von Photovoltaikanlagen im EEG-Marktprämienmodell hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Während negative Strompreise früher nur in Ausnahmefällen zu einem Vergütungsentfall führten, gilt für neue PV-Anlagen seit dem 25. Februar 2025 eine klare Regel: Bei negativen Börsenstrompreisen wird keine EEG-Vergütung mehr gezahlt.

Diese Änderung hat spürbare wirtschaftliche Auswirkungen, da negative Preise zunehmend in ertragsstarken Stunden auftreten. Für neue Anlagen kann dies zu relevanten Erlöseinbußen führen, insbesondere bei klassischer Südausrichtung ohne Flexibilitätsoptionen. Bestandsanlagen sind von der neuen Regelung zwar nicht betroffen, in der Praxis existieren jedoch nun zwei unterschiedliche Vergütungslogiken, die sauber voneinander getrennt betrachtet werden müssen.

Für Planung, Beratung und Wirtschaftlichkeitsberechnungen bedeutet dies: Modelle, die negative Strompreise nicht explizit berücksichtigen, bilden die aktuelle Rechtslage nicht mehr korrekt ab. Insbesondere bei Neuanlagen müssen Nullvergütungszeiten, Abregelung und Speicheroptionen realistisch simuliert werden.

Die Entwicklung zeigt deutlich, dass Flexibilität – etwa durch Batteriespeicher oder lastseitige Steuerung – zunehmend an Bedeutung gewinnt. Eine präzise Abbildung der EEG-Regelungen ist damit nicht nur eine juristische Notwendigkeit, sondern ein zentraler Faktor für belastbare Investitionsentscheidungen im Photovoltaikmarkt.

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